Hauptsatzung der Stadt Zehdenick
Auf Grund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Zehdenick in ihrer Sitzung am 20.11.2003 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name und Rechtsstellung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Zehdenick“.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt.
§ 2
Aufgaben
Die Stadt Zehdenick erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
§ 3
Gemeindegebiet
(1) Das Gebiet der Stadt bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihrer Gemarkung
gehören.
(2) Zur Stadt Zehdenick gehören folgende Ortsteile gemäß § 54 GO:
- Badingen
- Bergsdorf
- Burgwall
- Kappe
- Klein-Mutz
- Krewelin
- Kurtschlag
- Marienthal
- Mildenberg
- Ribbeck
- Vogelsang
- Wesendorf
- Zabelsdorf
§ 4
Stadtwappen, Flagge und Dienstsiegel
(1) Die Stadt Zehdenick führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen der Stadt Zehdenick ist gespalten von Silber und Rot. Vorn am Spalt ein halber roter Adler mit Kleestengel und Bewehrung in Gold. Hinten am Spalt eine halbe silberne Lilie. Es hat eine spitze Schildform.
(3) Die Flagge der Stadt Zehdenick ist zweistreifig Rot-Weiß mit dem Stadtwappen auf der
Nahtstelle.
(4) Das Dienstsiegel der Stadt führt das Stadtwappen. Es ist kreisrund und trägt die Umschrift
„Stadt Zehdenick - Landkreis Oberhavel“.
Das Dienstsiegel des Bürgermeisters trägt die Umschrift „Stadt Zehdenick - Der Bürger-
meister - Landkreis Oberhavel“.
§ 5
Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlussvorlagen
(1) Im Rahmen des § 16 GO hat jeder Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen der in öffent-
lichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zu behandelnden Tagesordnungs- punkte einzusehen.
(2) Dieses Recht kann er ab Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung bis zum Beginn der öffentlichen Sitzung, während der Dienststunden im Gebäude der Stadtverwaltung Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1, wahrnehmen.
§ 6
Bezeichnung der Mandatsträger
(1) Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung führt die Bezeichnung
„Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick“.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung sowie den Ersten und den Zweiten Stellvertreter.
§ 7
Rechte und Pflichten der Stadtverordneten
(1) Die Stadtverordneten üben ihr Amt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemein-wohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Beabsichtigt ein Stadtverordneter, sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO auszuüben, Vorschläge
einzubringen oder Anträge zu stellen, sind sie zu begründen und in schriftlicher Form dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Näheres regelt die Geschäftsord-
nung.
(3) Jeder Stadtverordnete kann an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Stadtverordneten haben die ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Pflichten zu er- füllen. Kann ein Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordne-
tenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen.
(5) Die Stadtverordneten haben an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
Ist er an der Teilnahme einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Aus-schusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversamm
Lung oder beim Vorsitzenden des Ausschusses zu entschuldigen, und vor einer Ausschuss-
sitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.
(6) Für die Tätigkeit als Stadtverordneter oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vor- schriften der §§ 27 bis 29 GO unter der Maßgabe des § 38 GO entsprechend.
§ 8
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr gesetzlich zugewiesen sind.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs.2 Ziffer 19 GO die Ent- scheidung vor über
a) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögens-
geschäften, wie z.B. Grundstückserwerb und -veräußerungen einschließlich Bestellung
von Erbbaurechten ab einem Wert über 50 000 EUR je Rechtsgeschäft und
b) die Vergabe von Aufträgen und den Abschluss gleichwertiger Rechtsgeschäfte, sofern der
Wert 250 000 EUR übersteigt.
§ 9
Verfahrensregeln der Stadtverordnetenversammlung
Das Verfahren der Tätigkeitsausübung der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ausschüsse ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§ 10
Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zu- sammen.
(2) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten
ausgeschlossen:
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten
b) Grundstücksangelegenheiten
c) Rechtsgeschäfte mit Privatpersonen oder Unternehmern, in denen persönliche oder wirt- schaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden
d) Kreditgewährung, Kreditaufnahme, Kreditsicherungsangelegenheiten
e) Abschlüsse von Vergleichen
f) Aushandeln von Verträgen mit Dritten
g) Prozessangelegenheiten
h) Einzelentscheidungen, bei denen z.B. Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Vorstrafen von Einwohnern und Bürgern relevant sind
i) Auftragsvergaben für Leistungen und Bauleistungen
j) Abgabeangelegenheiten, die einzelne Abgabepflichtige betreffen ( Steuergeheimnis)
k) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt
l) Maßnahmen zur Bodenordnung
m)Entwurfskonzeptionen zu Gemeindeentwicklungsprogrammen, Bauleitplänen und Ver- kehrsplanungen
n) Vorbereitende Untersuchungen zu Standortplanungen für öffentliche Vorhaben
o) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung
(3) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtver-
ordnetenversammlung erfolgt 5 Tage vor dem Tag der Sitzung entsprechend des § 21 Abs. 3
Buchstabe a - ndieser Hauptsatzung.
§ 11
Hauptausschuss
(1) In der Stadt Zehdenick wird gem. § 55 Abs. 1 GO ein Hauptausschuss gebildet. Er besteht
aus 8 Mitgliedern und dem Bürgermeister.
(2) In ihrer ersten Sitzung bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss aus ih- rer Mitte die Mitglieder des Hauptausschusses sowie deren Vertreter für die Dauer der Wahl- periode. Die Sitzverteilung regelt sich nach § 50 GO.
(3) Der Hauptausschuss bestimmt in seiner ersten Sitzung durch Beschluss aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und den Stellvertreter.
(4) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind grundsätzlich öffentlich.
In Angelegenheiten des § 44 GO und des § 10 Abs. 2 Buchstabe a-o dieser Hauptsatzung
ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(5) Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfor-
dert.
.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptaus- schusses erfolgt 5 Tage vor dem Tag der Sitzung entsprechend des § 21 Abs. 3 Buchstabe
a - n dieser Hauptsatzung.
§ 12
Zuständigkeit des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten die nach § 35
Absatz 2 GO und § 8 dieser Hauptsatzung nicht der Beschlussfassung der Stadtverordne-
tenversammlung bedürfen. Er entscheidet über Geschäfte der laufenden Verwaltung,
wenn sie vom Bürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
In Einzelfällen kann der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung Angelegenhei
ten zur Entscheidung vorlegen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von
Grundstücks- und Vermögensgeschäften einschließlich Bestellung von Erbbaurechten ab
einem Wert über 10 000 EUR bis zu einem Wert von 50 000 EUR je Rechtsgeschäft.
(3) Der Hauptausschuss beschließt nach § 57 Abs. 2 GO über die Vergabe von Aufträgen und
den Abschluss gleichwertiger Rechtsgeschäfte der Stadt Zehdenick über 50 000 EUR bis
250 000 EUR.
(4) Die Beratung von Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden im Sinne des § 21 GO erfolgt durch den Hauptausschuss. Nach Abstimmung im Ausschuss wird der Stadtverordneten- versammlung ein Vorschlag vorgelegt.
§ 13
Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bildet die Stadtverord- netenversammlung folgende Ausschüsse:
- Ausschuss für Bauen, Umwelt und Ordnung mit 8 Sitzen
- Ausschuss für Stadtentwicklung,Wirtschaft und Arbeit mit 8 Sitzen
- Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport mit 8 Sitzen
(2) Die Ausschüsse geben der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss Emp- fehlungen. Die Stadtverordnetenversammlung kann für bestimmte Aufgaben zeitweilige Ausschüsse bilden.
(3) Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen regelt sich nach dem § 50 Abs. 2 und 3 der GO.
Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind be- rechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Die sich nach den vorgenannten Absätzen ergebende Sitzverteilung und die Benennung der Mitglieder und seiner Vertreter in den Ausschüssen stellt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss fest.
(4) Zusätzlich kann jede Fraktion sachkundige Einwohner in die Ausschüsse entsenden.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. In Angelegenheiten des § 44 GO und des § 10 Abs. 2 Buchstabe a - o dieser Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(6) Entsprechend § 51 GO werden die Ausschüsse vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(7) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen über das Verfahren in der Stadtverordnetenversammlung, mit Ausnahme des § 49 Abs. 5 GO entsprechend.
§ 14
Ausschussvorsitz
(1) Die Ausschüsse wählen aus den Reihen der stimmberechtigten Ausschussmitgliedern den
Vorsitz. Für jeden Ausschussvorsitz ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Die Stellvertreter, die die Ausschussvorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten, werden aus den Reihen der stimmberechtigten Ausschussmitglieder in den Ausschüssen bestimmt.
§15
Ortsbeiräte
(1) Auf die abgeschlossenen Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Zehdenick und den
jetzigen Ortsteilen Bergsdorf, Ribbeck, Vogelsang, Burgwall und Krewelin wird in vollem
Umfang inhaltlich Bezug genommen.
(2) Für alle in § 3 Abs. 2 dieser Hauptsatzung genannten Ortsteile der Stadt Zehdenick ist ein
Ortsbeirat zu wählen.
(3) Die Zusammensetzung der Ortsbeiräte richtet sich nach § 54 Abs. 2 GO i.V.m. dem Branden-
burgischen Kommunalwahlgesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung.
(4) Am Wahltag für die Stadtverordnetenversammlung werden auch die Ortsbeiräte in direkter
Wahl durch die Bürger gewählt.
(5) Der Ortsbeirat wird vom Vorsitzenden des Ortsbeirates eingeladen.
(6) 1. In folgenden Angelegenheiten entscheidet der Ortsbeirat für seinen jeweiligen Ortsteil:
a) Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plät-
zen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
b) Pflege des Ortsbildes und Pflege von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Ba-
destellen sowie Bootsanlegestelle in dem Ortsteil und
c) Nutzung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinaus-
geht
2. In den Angelegenheiten des § 15 Abs. 6, Ziffer 1. Buchstabe a - c dieser Hauptsatzung ist
die Tagesordnung der Ortsbeiratssitzung im Benehmen mit dem Bürgermeister festzuset-
zen.
(7) Die Beschlüsse nach Abs. 6 Ziffer 1. Buchstabe a - c dieser Hauptsatzung sind dem Bürger-
meister unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Be-
schlüsse innerhalb von 8 Wochen nach ihrem Zugang beim Bürgermeister mit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. Die Vorschriften des § 63
Abs. 1 Buchstabe b GO und des § 65 GO finden entsprechend Anwendung.
(8) In den Angelegenheiten des § 54 a Abs. 1 Ziffer 1. bis Ziffer 6. GO ist der Ortsbeirat vor Be-
schlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung oder durch den Hauptausschuss zu
hören. Die Tagesordnung der Ortsbeiratssitzung ist im Benehmen mit dem Bürgermeister festzusetzen.
(9) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften
der §§ 28 und 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 38 und 39, § 42 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5,
§§ 43 bis 48 und 49 Abs. 5 GO entsprechend Anwendung.
§ 46 Abs. 1 Satz 4 GO findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.
(10) Der Bürgermeister sowie die Stadtverordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit
beratender Stimme teilnehmen.
(11) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ortsbeirä-
te erfolgt 3 Tage vor der Sitzung in folgenden Aushangkästen:
Ortsbeirat Bergsdorf
im Ortsteil Bergsdorf, Dorfstraße 121, Am Gemeindezentrum
Ortsbeirat Badingen
im Ortsteil Badingen, Am Festen Haus, Dorfstraße 46 und in Osterne, Badinger Weg 21
Ortsbeirat Burgwall
im Ortsteil Burgwall, Dorfstraße, Ecke Havelstraße
Ortsbeirat Kappe
im Ortsteil Kappe, Dorfstraße 13, Am ehemaligen Gemeindebüro
Ortsbeirat Klein-Mutz
im Ortsteil Klein-Mutz, Dorfstraße, Am Friedhof
Ortsbeirat Krewelin
im Ortsteil Krewelin, Begegnungsplatz, Am Feuerwehrhaus
Ortsbeirat Kurtschlag
im Ortsteil Kurtschlag, Dorfstraße, Am Fließ
Ortsbeirat Marienthal
im Ortsteil Marienthal, Dorfstraße 45, Am Sportplatz
Ortsbeirat Mildenberg
im Ortsteil Mildenberg, Dorfstraße 12 a, Am ehemaligen Gemeindebüro
Ortsbeirat Ribbeck
im Ortsteil Ribbeck, Dorfstraße 34 a, Vor dem Gemeindehaus
Ortsbeirat Vogelsang
im Ortsteil Vogelsang, Zehdenicker Straße 11, Vor dem Gemeindehaus
Ortsbeirat Wesendorf
im Ortsteil Wesendorf, Dorfstraße 20, An der Bushaltestelle
Ortsbeirat Zabelsdorf
im Ortsteil Zabelsdorf, Neue Dorfstraße 8, An der ehemaligen KITA
§ 16
Ortsbürgermeister
(1) Der Ortsbürgermeister wird aus der Mitte des Ortsbeirates gewählt.
(2) Sie sind Ansprechpartner für die Bürger ihres Ortsteils und vertreten die Interessen des
Ortsteils gegenüber den Organen der Stadt Zehdenick.
(3) Der Ortsbürgermeister vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Zehdenick. Er
kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Orts
teils berührt sind.
§ 17
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister der Stadt Zehdenick ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der
Stadtverwaltung. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Stadt Zehdenick.
Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten trifft gem. § 68 GO der Bürgermeister im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Diese Entscheidun-
gen sind dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Dem Bürgermeister obliegen die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und alle Angelegenhei
ten außer denjenigen, die von der Stadtverordnetenversammlung oder vom Hauptausschuss
ausschließlich wahrzunehmen sind.
(3) Erklärungen durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift
des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Diese Erklärun-
gen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gem. § 67 Abs. 3 GO nicht für Geschäfte der laufen
den Verwaltung.
§ 18
Stellvertretung
Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt gem. § 66 Abs. 2 GO den Vertreter des hauptamt-
lichen Bürgermeisters.
§ 19
Entschädigung / Sitzungsgeld
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die Ortsbürgermeister und die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld. Die sachkundigen Einwohner haben den Anspruch auf Sitzungsgeld. Näheres ist in einer Entschädigungssatzung zu regeln.
§ 20
Stadtbedienstete
(1) Der Bürgermeister entscheidet nach § 73 Abs. 2 GO im Rahmen des Stellenplanes über die
personalrechtlichen Angelegenheiten
a) der Arbeiter und
b) der Angestellten bis zur Vergütungsgruppe IV a BAT - O.
(2) Bei Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten entscheidet die Stadtver-
ordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters ab Vergütungsgruppe III BAT - O.
(3) Der Bürgermeister entscheidet nach § 73 Abs. 2 GO im Rahmen des Stellenplanes über ein
Bewerberauswahlverfahren zur Begründung des Beamtenverhältnisses und über die Ernen- nung im Sinne des § 7 Abs.1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zur Besoldungs-
gruppe A 11.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeich-
nung durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder einem seiner Vertreter
und dem hauptamtlichen Bürgermeister.
(5) Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse
von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung des Bürgermeisters.
(6) Die Urkunde für den Bürgermeister bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung und einem weiteren Stadtverordneten.
§ 21
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(2) Satzungen, Abgaben - und Gebührenordnungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften werden in ihrem vollen Wortlaut durch Veröffentlichung im „Amtsblatt für die Stadt Zehde-
nick “ bekannt gemacht.
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie durch Auslegung während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Zehdenick im jeweiligen Fachamt erfolgt und dort von jedermann eingesehen werden kann.
Die Anordnung der Ersatzbekanntmachung erfolgt durch den Bürgermeister unter genauer Angabe über Ort und Dauer der Auslegung und ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen.
(3) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in folgenden Aushangkäs-
ten der Stadt Zehdenick:
a) Kernstadt Zehdenick
Am Markt , Neben dem Rathaus
Dammhaststraße 2, Vor der Gaststätte Berlin
Neuhof, Schulstraße 17, An der ehemaligen Schule
Vor dem Grundstück Parkstraße 21
Siedlung II, Kanalstraße 13
b) Ortsteil Badingen
Am Festen Haus, Dorfstraße 46
Osterne, Badinger Weg 21
c) Ortsteil Bergsdorf
Dorfstraße 121, Am Gemeindezentrum
d) Ortsteil Burgwall
Dorfstraße, Ecke Havelstraße
e) Ortsteil Kappe
Dorfstraße 13, Am ehemaligen Gemeindebüro
f) Ortsteil Klein-Mutz
Dorfstraße, Am Friedhof
g) Ortsteil Krewelin
Begegnungsplatz, Am Feuerwehrhaus
h) Ortsteil Kurtschlag
Dorfstraße, Am Fließ
i) Ortsteil Marienthal
Dorfstraße 45, Am Sportplatz
j) Ortsteil Mildenberg
Dorfstraße 12 a, Am ehemaligen Gemeindebüro
k) Ortsteil Ribbeck
Dorfstraße 34 a, Vor dem Gemeindehaus
l) Ortsteil Vogelsang
Zehdenicker Straße 11, Vor dem Gemeindehaus
m) Ortsteil Wesendorf
Dorfstraße 20, An der Bushaltestelle
n) Ortsteil Zabelsdorf
Neue Dorfstraße 8, An der ehemaligen KITA
Wenn keine Frist gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung mit einer Frist von 14 Tagen.
4) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen im Sinne des § 21 Absatz 3 dieser Hauptsatzung sind insbesondere:
Allgemeinverfügungen
Verwaltungsakte
Bekanntmachungen der Gerichte
Bekanntmachungen im Rahmen von Raumordnungsverfahren
Bekanntmachungen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dem Flurbereinigungs-
gesetz
Offenlegung von Grenzniederschriften nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz
Öffentliche Zustellungen von Schriftstücken nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
Bekanntmachungen nach den Wahlgesetzen
Bekanntmachungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran-
denburg,
(5) Sonstige Öffentliche Bekanntmachungen, die ausschließlich die Ortsteile betreffen, werden
in den amtlichen Aushangkästen der jeweiligen Ortsteile gem. § 21 Abs. 3 Buchstabe b - n
dieser Hauptsatzung veröffentlicht.
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die nicht die Ortsteile betreffen, werden in den
amtlichen Aushangkästen der Kernstadt Zehdenick gem. § 21 Abs. 3 Buchstabe a dieser
Hauptsatzung veröffentlicht.
(6) Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung werden im Amtsblatt für die Stadt Zehdenick veröffentlicht.
§ 22
Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Stadt Zehdenick Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweilige andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
§ 23
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung der Stadt Zehdenick tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.11.2002 außer Kraft.
Zehdenick , den 24.11.2003
Werner Neue
Beauftragter